Das gesetzliche Mindestalter für den Betrieb einer Drohne beträgt in der Kategorie “Open“ grundsätzlich 16 Jahre.
Diese Altersgrenze gilt für alle Unterkategorien der offenen Kategorie (A1, A2 und A3) nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Eine Ausnahme besteht für Drohnen der Klasse C0 mit einem Startgewicht unter 250 g, die als Spielzeug eingestuft sind: Diese dürfen auch von jüngeren Personen geflogen werden. Die einzelnen Mitgliedstaaten können das Mindestalter abweichend festlegen, Deutschland hat die EU-Vorgabe von 16 Jahren übernommen.
Für den Erwerb des EU-Kompetenznachweises (kleiner Drohnenführerschein) sowie des A2-Fernpilotenzeugnis (großer Drohnenführerschein) ist ebenfalls ein Mindestalter von 16 Jahren vorgeschrieben.
Datum der letzten Änderung: 10.06.2026