Die Gefaehrdungshaftung ist eine verschuldensunabhaengige Haftungsform, die im deutschen Luftverkehrsgesetz (LuftVG) verankert ist. Der Halter eines Luftfahrzeugs, einschliesslich Drohnen, haftet fuer Schaeden, die durch den Betrieb entstehen, unabhaengig davon, ob ihn ein Verschulden trifft.
Nach § 33 LuftVG haftet der Halter einer Drohne fuer alle Personen- und Sachschaeden, die bei Dritten durch den Betrieb des Luftfahrzeugs verursacht werden. Diese strenge Haftung begruendet die gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Drohnen-Haftpflichtversicherung. Im Unterschied zur Verschuldenshaftung muss der Geschaedigte nicht nachweisen, dass der Drohnenpilot einen Fehler begangen hat. Es genuegt der Nachweis, dass der Schaden durch den Drohnenbetrieb verursacht wurde. Die Haftungshoechstbetraege richten sich nach dem Gewicht des Luftfahrzeugs und sind in Sonderziehungsrechten (SZR) bemessen.
Datum der letzten Änderung: 30.04.2026