Die Gefährdungshaftung ist eine verschuldensunabhängige Haftungsform, die im deutschen Luftverkehrsgesetz (LuftVG) verankert ist. Der Halter eines Luftfahrzeugs, einschließlich Drohnen, haftet für Schäden, die durch den Betrieb entstehen, unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft.
Nach § 33 LuftVG haftet der Halter einer Drohne für alle Personen- und Sachschäden, die bei Dritten durch den Betrieb des Luftfahrzeugs verursacht werden. Diese strenge Haftung begründet die gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Drohnen-Haftpflichtversicherung. Im Unterschied zur Verschuldenshaftung muss der Geschädigte nicht nachweisen, dass der Drohnenpilot einen Fehler begangen hat. Es genügt der Nachweis, dass der Schaden durch den Drohnenbetrieb verursacht wurde. Die Haftungshöchstbeträge richten sich nach dem Gewicht des Luftfahrzeugs und sind in Sonderziehungsrechten (SZR) bemessen.
Datum der letzten Änderung: 10.06.2026