Die Haftpflichtversicherung für Drohnen der HDI und ZURICH Versicherung ist ein umfassender Versicherungsschutz für Privat und Gewerbe mit unterschiedlichen Deckungssummen zu günstigen Konditionen. Der Versicherungsschutz ist mit allen Arten von Luftfahrtsystemen bis 25 Kg Startmasse, sowie nahezu allen Nutzungsarten kompatibel. Die HDI und ZURICH Versicherung sind zudem zugelassene Luftfahrt-Haftpflichtversicherer mit fundierter Erfahrung. Nach Antragstellung wird eine Versicherungsbestätigung (ohne weitere Kosten) erstellt. Weitere Informationen erhalten Sie nachfolgend oder auf der Produktseite zur Drohnen-Haftpflichtversicherung.
Nein! Die gesetzliche vorgeschriebene Versicherungshaftpflicht für Drohnen (unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle) wurde durch die neue EU-Verordnung nicht verändert. Alle Luftfahrzeuge unterliegen nach wie vor den Regelungen über die Haftpflicht für Drittschäden nach den §§ 33 Luft-Verkehrsgesetz. Unfälle, die von Drohnen verursacht werden, sind in der Regel nicht über die private Haftpflichtversicherung abgedeckt. Hier empfehlen wir den Abschluss einer speziellen Drohnen-Halter-Haftpflichtversicherung eines zugelassenen Luftfahrtversicherers.
Die Drohnen-Haftpflichtversicherung unterscheidet zwischen privater und gewerblicher Nutzung des Fluggerätes bzw. Flugsystems.
Privat genutzte Drohne
Der Antragsteller muss volljährig sein.
HDI: Der Versicherungsnehmer muss seinen Hauptwohnsitz in Deutschland oder Österreich haben.
ZURICH: Der Versicherungsnehmer muss seinen Hauptwohnsitz in Deutschland haben.
NV-Versicherung: Der Versicherungsnehmer muss seinen Hauptwohnsitz in Deutschland haben.
Gewerblich genutzte Drohne
HDI: Antragsteller können Einzelunternehmen oder juristische Personen mit Betriebssitz in Deutschland oder Österreich sein.
ZURICH: Antragsteller können Einzelunternehmen oder juristische Personen mit Betriebssitz in Deutschland sein.
Günstig soll es sein und die Leistungen selbstverständlich hervorragend - quasi wie immer, wenn es um Versicherungen geht! Von diesem Gedanken sollte man sich trennen, denn es kommt in erster Linie auf gesetzliche Vorgaben an, die für jeden Drohnen-Piloten gelten. Dementsprechend sollte der Versicherungsschutz passend und in ausreichender Höhe gewählt werden, damit es nicht zu Bußgeldern oder im schlimmsten Fall sogar zu existenzbedrohenden Umständen kommt. Lesen Sie in dem folgenden Artikel, welche Risiken für Drohnen-Piloten im Rahmen der Privat-Haftpflichtversicherung sehr häufig gegeben sind und warum eine spezielle Drohnen-Haftpflichtversicherung die erste Wahl darstellt. Hilfreich ist auch unsere Drohnen-Haftpflichtversicherung Checkliste. Sie zeigt auf, was im Rahmen der Drohnen-Luftfahrtversicherung wichtig ist und hilft Angebote Dritter mit unseren Angeboten zu vergleichen.
Für Spielzeug-Drohnen, die weniger als 250 Gramm wiegen und ohne Kamera ausgerüstet sind, ist gemäß der neuen EU-Verordnung weder ein Kenntnisnachweis, eine Registrierung noch eine Kennzeichnungspflicht notwendig. Dennoch ist für sämtliche Flugobjekte, die sich im öffentlichen Luftraum in Deutschland bewegen, der Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben!
Die neue EU-Verordnung setzt ab dem 31.12.2020 für den Betrieb von Drohnen in bestimmten Kategorien einen Kenntnisnachweis voraus. Dabei wird zwischen dem Kenntnisnachweis A1/A3 und der Fernpilotenlizenz A2 unterschieden. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Website vom Luftfahrt Bundesamt oder hier im Bereich rechtliches zur Drohnennutzung.
Nach der neuen EU-Richtlinie beträgt das Mindestalter für den Betrieb von Drohnen in der offenen Kategorie 16 Jahre. Demnach dürfen Kinder und Judendliche unter 16 Jahren keine Drohne steuern! Ferner ist zu berücksichtigen, dass für die Nutzung von Drohnen in einer bestimmten Kategorie ein Kenntnisnachweis bzw. eine Fernpilotenlizenz notwendig ist, um einen Kopter im öffentlichen Luftraum betreiben zu dürfen! Die Ausnahme bilden Spielzeugdrohnen ohne Kamera bis 250 Gramm. Hierzu ist weder ein Kenntnisnachweis oder eine Betreiber-Registrierung notwendig.
Ja, in allen unseren Angeboten zur Drohnen-Haftpflicht (HDI, Zurich und NV-Versicherung)! In allen Drohnen-Haftpflichtversicherungen sind sämtliche Piloten, wie z. B. Betriebsangehörige, die mit Wissen und Willen des Versicherungsnehmers die Drohne fliegen, mitversichert. In diesem Zusammenhang spricht man auch von der offenen Pilotenklausel. Vorausgesetzt, die gesetzlichen Auflagen der EU-Drohnen-Verordnung vom 31.12.2020 sind erfüllt. D. h., dass z. B. ein entsprechender Kenntnisnachweis bzw. eine Fernpilotenlizenz, die zur Steuerung der jeweiligen Drohne berechtigt, nachgewiesen werden kann.
Ja, alle gesetzlichen und behördlichen Vorschriften müssen zwingend eingehalten werden. Im Besonderen die neue EU-Drohnen-Durchführungsverordnung, die am 31.12.2020 in Kraft getreten ist. Weitere Informationen dazu finden Sie im Bereich rechtliches zur Nutzung von Drohnen.
Es kann zu erheblichen Geldstrafen kommen. Zudem kann der Versicherer im Schadenfall die Leistungen einschränken oder gänzlich verweigern.
Die hier angebotenen Versicherungskonzepte der HDI und ZURICH können für die private oder für die gewerbliche Drohnen-Nutzung beantragt werden. Wird der Kopter ausschließlich zu Hobby-, Sport- und Freizeitzwecken verwendet, ist der Privattarif passend. Wird die Drohne unternehmerisch, also gewerblich genutzt oder kommt diese entgeltlich bzw. mit dem Ziel, Umsätze zu generieren, zum Einsatz, ist der Gewerbetarif zu wählen. Wird die Drohne privat und gewerblich genutzt, so ist stets das höhere Risiko anzugeben, in dem Fall die gewerbliche Nutzung.
Ja, in allen Gewerbetarifen der HDI und ZURICH Drohnen-Haftpflichtversicherung ist auch die private Nutzung der Drohne zu Sport- und Freizeitzwecken eingeschlossen.
Hierbei handelt es sich um eine Definition aus der Luftfahrt-Haftpflichtversicherung. Inhaltlich bedeutet dieser Begriff, dass alle Personen, die mit Wissen und Willen des Halters zur Steuerung der Flugdrohne berechtigt sind. Vorausgesetzt, die gesetzlichen Auflagen der EU-Drohnen-Verordnung vom 31.12.2020 sind erfüllt, d. h., dass ein entsprechender Kenntnisnachweis bzw. eine Fernpilotenlizenz, die zur Steuerung der jeweiligen Drohne berechtigt nachgewiesen werden kann.
Flugmodelle wie Helikopter und Flugzeuge sind in den privaten Tarifen von HDI und ZURICH versicherbar. Die Haftpflichtversicherung der ZURICH für private Piloten umfasst ohne Mehrbeitrag den Besitz sowie Flug von allen im Eigentum des Versicherungsnehmers befindlichen Drohnen und Flugmodelle unter Berücksichtigung der maximalen Startmasse (MTOM). Im Rahmen des HDI und NV Tarifes muss jede Drohne und jedes Flugmodell einzeln benannt werden.
Das hier angebotene Deckungskonzept der HDI Drohnen-Haftpflichtversicherung ist mit folgenden Deckungssummen zu beantragen:
1.000.000 € pauschal für Personen- u. Sachschäden (gesetzliche Mindestdeckungssumme)
1.500.000 € pauschal für Personen- u. Sachschäden
3.000.000 € pauschal für Personen- u. Sachschäden
4.000.000 € pauschal für Personen- u. Sachschäden
5.000.000 € pauschal für Personen- u. Sachschäden
10.000.000 € pauschal für Personen- u. Sachschäden
Das Angebot auf ZURICH Drohnen-Haftpflichtversicherung ist mit folgenden Deckungssummen erhältlich:
3.000.000 € pauschal für Personen- u. Sachschäden (gesetzliche Mindestdeckungssumme)
5.000.000 € pauschal für Personen- u. Sachschäden
Die Pflichtversicherungssumme beträgt 1 Mio. €. Empfehlenswert ist jedoch die Beantragung einer höheren Deckungssumme. Die Gefahren aus der Benutzung eines unbemannten Fluggeräts, wie etwa die Schädigung Dritter durch einen unkontrollierten Absturz, werden sehr häufig unterschätzt. Daher nochmals der eindringliche Rat eine höhere Deckungssumme zu beantragen!
- Welche Gefahren sich durch den Betrieb einer Drohne ergeben, konnte ein Millionenpublikum während eines Weltcup Skirennens in Italien live mit verfolgen. Eine Kameradrohne stürzte ungebremst, nur wenige Zentimeter hinter dem österreichischen Rennläufer Marcel Hirscher auf die Rennstrecke.
- Im Februar 2016 ist es in 1600 Meter Höhe zu einem Beinahezusammenstoß zwischen einer Drohne und einem Airbus A320 der Air France beim Landeanflug in Paris gekommen. Nur durch ein Ausweichmanöver des Piloten des Passagierflugzeuges konnte eine Katastrophe verhindert werden.
- Einem Autofahrer auf der A40 bei Bochum prallte während der Fahrt eine tieffliegende Drohne frontal gegen die Windschutzscheibe. Ermittlungen wegen gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr sind nun die Folge für den Piloten der Drohne.
Warum es für Drohnenbetreiber Pflicht ist, einen Haftpflicht-Versicherungsschutz zu haben, machen diese Beispiele deutlich. Die Entscheidung über die Höhe der versicherten Deckungssumme sollte vor diesem Hintergrund gleichfalls wohl bedacht werden. Schäden im siebenstelligen Bereich sind bei solchen Szenarien nicht utopisch. Gerade im gewerblichen Bereich oder bei sehr intensiver Nutzung der Drohne empfehlen wir daher eine Deckungssumme von mindestens 2-3 Millionen Euro.
Im Gegensatz zur Haftpflicht wegen einer unerlaubten Handlung, besteht für den Besitzer bzw. Betreiber einer Drohne alleine schon aus der Gefährdungslage eine gesetzliche Haftung. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte aus einer widerrechtlichen Handlung oder durch ein Verschulden einen Schaden erleidet. Zwar ist hierbei die Haftung gesetzlich limitiert und richtet sich an der Größe des Fluggerätes, aber nach § 823 ff BGB haften die Halter und Betreiber im Rahmen der Delikthaftung unbegrenzt. Der Einschluss dieses Risikos in die private Haftpflichtversicherung ist allein schon wegen des dort gültigen Verschuldensprinzips nicht ausreichend. Nicht umsonst sind auch für andere Gefährdungspotenziale eigenständige Haftpflichtabsicherungen (z.B. Hundehalter-Haftpflichtversicherung, Schiff-Haftpflichtversicherung, Öltank-Versicherung) üblich.
Bei der HDI Drohnenversicherung kann zwischen europaweiter und weltweiter Deckung (exklusive USA/Kanada) frei gewählt werden. Bei der ZURICH und NV-Versicherung ist es Europa inkl. der Mittelmeeranrainerstaaten. Per gesonderten Antrag kann der Geltungsbereich auf weltweit - ohne USA, Kanada und US-Territorien - erweitert werden. Wer seine Drohne in den Vereinigten Staaten, in Kanada oder den US-Territorien fliegen möchte, sollte sich eine entsprechende Versicherung vor Ort besorgen. Wichtig für Flüge im Ausland: Es sind die Gesetze und Vorschriften des jeweiligen Landes einzuhalten!
Viele Drohnen bieten inzwischen Funktionen an, die autonome Flüge ohne manuelle Steuerung des Piloten möglich machen (z.B. Waypoint-, Point of Interest und Follow Me Funktionen).
Bei der Wahl der Drohnen Haftpflichtversicherung sollte darauf geachtet werden, dass diese Funktionen auch genutzt werden können, ohne dass der Versicherungsschutz gefährdet ist. Über die von uns angebotene Deckung der HDI Global SE und ZURICH Drohnen Haftpflichtversicherung besteht dann Versicherungsschutz, wenn die gesetzlichen Vorgaben für autonome Flüge eingehalten werden. Zum einen muss der Pilot während des Fluges jederzeit auf manuellen Betrieb umschalten können und zum anderen darf die Drohne immer nur im direkten Sichtkontakt des Piloten geflogen werden. Siehe dazu z. B. in den Versicherungsbedingungen zur Drohnenhaftpflicht.
Aufgrund der neuen EU-Verordnung müssen sich Betreiber von Drohnen mit einem Höchstabfluggewicht von 250 Gramm oder mehr, die in der „offenen Kategorie“ betrieben werden, beim Luftfahrtbundesamt online registrieren. Dazu hat das LBA ein Betreiber-Register eingerichtet. Drohnenbetreiber können Unternehmen (juristische Personen) oder Privatpersonen sein. Es besteht die Möglichkeit, eine oder auch mehrere Drohnen zu registrieren. Natürlich können auch nachträglich Änderungen im Benutzerkonto vorgenommen werden, wenn beispielsweise eine Drohne durch ein anderes Modell ersetzt werden soll. Nur wer einen Kopter betreibt, der weniger als 250 Gramm (Höchstabfluggewicht) wiegt und nicht mit einer Kamera ausgestattet ist, benötigt keine Registrierung. Wiegt der Kopter weniger als 250 Gramm, ist aber mit einer Kamera ausgestattet, dann ist wiederum eine Registrierung notwendig!
Bereits vor der Neuregelung der Drohnenverordnung gab es zahlreiche Flugverbotszonen für Drohnen im öffentlichen Luftraum. Die sind mit der Neuregelung nochmals erweitert worden. Bei Personen- und/oder Sachschäden, die durch den Einsatz einer Drohne in diesen Flugverbotszonen entstanden sind, ist der Versicherer gegebenenfalls leistungsfrei. Gleiches gilt für alle anderen gesetzlichen Bestimmungen, Regelungen, Vorschriften und Verbote.
Wer ist der Anbieter? Wo finde ich die Bedingungen? Fragen, die man sich bei einigen Onlineangeboten stellt. Die Versicherungsbedingungen zur Drohnen-Haftpflicht sind neben dem Antrag das Herzstück des Versicherungsvertrages. In diesen wird der eigentliche Versicherungsschutz definiert und es werden Aussagen getätigt, was der Versicherungsnehmer darf und was er nicht darf. Daher sollten die Bedingungen im Vorfeld einer jeden Beantragung eingesehen werden. Eine Antragstellung auf Basis von werbemäßigen Aussagen ohne Bereitstellung der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen sollte grundsätzlich vermieden werden! Hier finden Sie die Versicherungsbedingungen zu unseren angebotenen Tarifen.
Neben den üblichen Antragsdaten sind folgende spezifischen Daten der Drohne anzugeben:
- Hersteller der Drohne
- Typbezeichnung
- Maximales Startgewicht
- Seriennummer
Die Vorab genannte Daten sind zur Antragstellung, Ausstellung einer Versicherungsbestätigung und zur Policierung erforderlich!
Die einzige Ausnahme bildet die ZURICH Drohnen-Haftpflicht für private Nutzer: Der private Besitz sowie Flug von allen im Eigentum des Versicherungsnehmer befindlichen Drohnen und Flugmodellen fällt unter den vereinbarten Haftpflichtschutz. Es ist lediglich die max. Startmasse der Drohne anzugeben.
Versicherungsgeschäfte für den Bereich Luftfahrt dürfen nur dann betrieben werden, wenn der Versicherer für diese Sparte zuvor eine Erlaubnis der BaFin erhalten hat. D.h. für den Vertrieb des Versicherungsgeschäfts der Sparte Luftfahrt muss sich der Versicherer bei der BaFin zulassen und sich für die jeweilige Sparte registrieren lassen. Dazu sind bestimmte Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen wie zum Beispiel: Die Wahl der Unternehmensrechtsform, die Darlegung der eigenen Finanzmittel und der Rückversicherungspolitik sowie den Nachweis über fachlich geeignete Geschäftsleiter mit ausreichenden Kenntnissen in der jeweiligen Versicherungssparte. Alle Versicherer mit denen wir im Bereich Luftfahrt-Versicherung zusammenarbeiten sind bei der BaFin registriert und besitzen eine Zulassung, um als Schadenversicherer unter Rechts- bzw. Bundesaufsicht tätig zu sein.
Die Versicherer, die von der BaFin die Erlaubnis zum Vertrieb von Luftfahrtversicherungen erhalten haben, werden laufend überwacht. Es werden Informationen gesammelt und der Geschäftsbetrieb des Versicherers beobachtet, um evtl. Missständen vorzubeugen. Werden solche bekannt, schreitet sofort die Aufsichtsbehörde ein, um möglichst schnell wieder geordnete Verhältnisse herzustellen. So werden Versicherer aufgefordert, gegenüber der Aufsichtsbehörde in regelmäßigen Abständen Auskunft über die jeweils wirtschaftliche und finanzielle Unternehmenssituation zu geben. Auch Prüfungen der Behörde beim Versicherer vor Ort sind durchaus üblich. Die Aufsichtsbehörde besitzt Sonderbefugnisse und kann alle Maßnahmen treffen die geeignet und erforderlich sind, um Missstände, die die Belange der Versicherten gefährden, zu vermeiden oder zu beseitigen.
Nein, der Versicherungsschutz ist nicht auf bestimmte Drohnenhersteller abgestellt. Es können alle Fabrikate und Hersteller versichert werden.
Die HDI, ZURICH und NV Versicherung erstellen nach korrekter Antragstellung über unseren Online-Tarifrechner eine Versicherungsbestätigung nach § 106 Abs. 1 LuftVZO für den Versicherungsnehmer. Diese wird ohne zusätzliche Kosten ausgestellt. Die Bestätigung enthält alle gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen. So wird die beantragte Versicherungssumme sowie die Mindestdeckungssumme SZR (Sonderziehungsrecht) bescheinigt. Darüber hinaus ist der Versicherungsumfang und die Dauer der Versicherung aufgeführt.
Die Bestätigung ist beim Betrieb der versicherten Drohne stets als Versicherungsnachweis für eventuelle Drittschäden mitzuführen. Daher versenden wir diese Bestätigung innerhalb kürzester Zeit vorab als PDF Datei an die im Antrag angegebene E-Mail Adresse. Im Original werden Ihnen die Versicherungsbestätigung, der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen sowie besondere Vereinbarungen auf dem Postweg zugestellt.
Drohnen werden in Österreich in unterschiedliche Kategorien unterteilt. Unterschieden wird nach Einsatzgebieten (unbesiedelt, besiedelt, dicht besiedelt) und nach Gewichtsklassen (bis 5 kg, 5 bis 25 kg und 25 bis 150 kg) des Kopters. Aus der jeweiligen Kombination von Einsatzgebiet und Koptergewicht ergeben sich die unterschiedlichen Kategorien und in der weiteren Folge die Voraussetzungen für das Bewilligungsverfahren. Detaillierte Informationen zu den Bewilligungskategorien finden Sie auf der Drohnen-Website von Austro Control (Austro Control Dronespace).
Zur Erlangung einer Betriebsbewilligung benötigen Sie nach dem Luftfahrtgesetz (LFG) Österreichs eine Versicherungsbestätigung, die den Anforderungen des § 164 LFG entspricht. Diese wird von der HDI Drohnenhaftpflicht-Versicherung mit den passenden Angaben zur Vorlage bei Austro Control erstellt. Die Versicherungsbestätigung wird ohne zusätzliche Kosten und in der Regel einen Arbeitstage nach bestätigtem Antrag als PDF-Datei geliefert. Das Original wird mit der Versicherungspolizze auf dem Postweg versandt.
Speziell in der Ferienzeit fragen uns viele Versicherungsnehmer, ob die Versicherungsbestätigung für ihre Drohne, die mit in den Urlaub fahren soll, auch in englischer Sprache erhältlich ist.
Die Luftfahrtversicherer HDI Global SE und ZURICH stellen ihre Versicherungsbestätigungen bereits zweisprachig, in Deutsch und Englisch, aus. Beim Betrieb der Drohne in der Urlaubsregion ist das Mitführen des Versicherungsnachweises in jedem Fall anzuraten. In Deutschland besteht beim Betrieb der Drohne eine Versicherungsnachweispflicht. Kann keine Versicherungsbestätigung vorgelegt werden, droht sogar ein Bußgeld.
Sollten Sie Ihre Versicherungspolice für Ihre Drohnen-Haftpflichtversicherung oder Drohnen-Kaskoversicherung verlegt haben, dann melden Sie sich bitte umgehend bei uns. Entweder telefonisch unter: +49 (0)2203/ 98 88 702 oder per E-Mail. Wir veranlassen, dass Ihnen seitens des Versicherers umgehend eine Ersatzpolice ausgestellt wird. Versicherungsbestätigungen können wir in der Regel sofort in digitaler Form übermitteln.
Der Versicherer kalkuliert die Beiträge stets netto, d. h. ohne Versicherungssteuer. Die Versicherungssteuer errechnet sich aus dem Nettobetrag. In Österreich beträgt die Versicherungssteuer 11%, in Deutschland 19%. Daraus ergeben sich die Beitragsdifferenzen.
Das Sonderziehungsrecht (SZR) ist eine Recheneinheit, die vom Internationalen Währungsfonds (IWF) festgelegt wird und bei dem die vier wichtigsten Weltwährungen Euro, Yen, US-Dollar und britisches Pfund enthalten sind. Diese Rechengröße wird täglich neu festgelegt.
Sie bildet im Rahmen des §106 Abs.1 LuftVZO für die Verkehrszulassung von Luftfahrzeugen je nach Gewicht und Anzahl von beförderten Passagieren eine Mindestdeckungssumme. Ohne diese ist eine Zulassung nicht möglich. Für Luftfahrzeuge mit einem maximalen Abfluggewicht von 500 kg beträgt die Mindestversicherungssumme 750.000 SZR.
In der von uns angebotenen Haftpflichtversicherung für Drohnen wird in der Versicherungsbestätigung, neben der üblichen Deckungssumme, grundsätzlich die Mitversicherung des Sonderziehungsrechts dokumentiert.
Die Antragstellung erfolgt über unsere Online-Tarifrechner:
HDI Drohnen Haftpflichtversicherung Rechner u. Antrag
ZURICH Drohnen Haftpflichtversicherung Rechner u. Antrag
Die Antragstellung dauert in etwa 3 Minuten. Einfach dem Dialog folgen und die gewünschte Anzahl der Drohnen angeben, den Wohnsitz (Deutschland oder Österreich) auswählen, die Deckungssumme bestimmen und die erforderlichen Daten vom Antragsteller und dem/den unbemannten Flugsystem/en eingeben. Nach Absenden des Onlineantrages wird an die angegebene E-Mail-Adresse der Antrag nebst Bedingungen gesendet. Nach Kontrolle der Angaben muss der Antrag über einen Link bestätigt werden. Die Beantragung der Drohnen-Haftpflichtversicherung ist somit komplett.
Das ist ganz einfach. Sie stellen über den Tarifrechner des Versicherers z. B. HDI Global SE einen neuen Drohnen-Haftpflichtversicherungsantrag und verhalten sich so, als hätten sie bisher noch keine Versicherung über uns abgeschlossen. Bei der ZURICH-Versicherung ist die Versicherung einer zweiten Drohne nur im gewerblichen Bereich möglich, da im Privatbereich bereits alle im Besitz befindlichen Drohnen in einem Vertrag mitversichert sind. Bereits auf der ersten Seite des Tarifrechners wird nach der Anzahl der zu versicherten Drohne gefragt. Hier geben Sie bitte eine „zwei“ ein. (Zwei Drohnen = die bereits versicherte und die neue Drohne). Jetzt füllen Sie den Antrag auf den Folgeseiten entsprechend dem gewünschten Versicherungsschutz weiter aus.
WICHTIG! Auf der letzten Seite der Antragstellung geben Sie bitte in das Freitextfeld folgendes ein: Es handelt sich um einen Ersatzantrag zu bereits bestehendem Vertrag-Nr.: IHRE Versicherungsnummer. (Hier geben Sie bitte die Versicherungs-Schein-Nr. des bereits vorliegenden Versicherungsvertrages der ersten Drohne ein.)
Jetzt können Sie den Antrag absenden. Nach wenigen Minuten erhalten Sie an ihre Email-Adresse eine Bestätigungsmail. Wenn Sie uns diese Bestätigungsmail freigeben, ist der Versicherungsantrag über die zwei Drohnen gestellt. Sie erhalten nach nur wenigen Tagen die korrigierten Versicherungsunterlagen direkt vom Versicherer per Post zugeschickt. Selbstverständlich werden bereits gezahlte Versicherungsbeiträge anteilig verrechnet.
Eine Frage, die öfter gestellt wird. Ja, die Prämienrechnung für eine Drohnen-Haftpflichtversicherung beläuft sich immer auf ein ganzes Jahr im Voraus. Da der Haftpflicht-Versicherungsschutz für Drohnen für ein komplettes Jahr, verglichen mit anderen Risiken, einen recht niedrigen Jahresbeitrag hat, wird ausschließlich die jährliche Zahlweise angeboten. Im Sinne des Versicherungsnehmers ist die jährliche Zahlungsweise zu dem die günstigste.
Der Abschluss einer Drohnen-Haftpflichtversicherung ist nur möglich, wenn der Versicherungsnehmer mindestens 18 Jahre alt ist. Die Drohnenhaftpflichtversicherung kann z. B. von einem volljährigen Familienmitglied abgeschlossen werden. Der beispielsweise 17-jährige Sohn ist als berechtigter Pilot, der mit Wissen und Willen des Halters an der Führung und Bedienung des Luftfahrzeugs beteiligt ist, mitversichert. Vorausgesetzt, die gesetzlichen Auflagen sind erfüllt, d. h. ein entsprechender Kenntnisnachweis A1/A3 oder eine EU-Fernpilotenlizenz A2, die zur Steuerung einer Drohne berechtigt, liegt vor.
Bei den hier angebotenen Drohnen-Haftpflichtversicherungen können Sie zwischen den Geltungsbereichen europaweit, europaweit inkl. der Mittelmeeranrainerstaaten und weltweit wählen. Weltweit bedeutet grundsätzlich ohne die Geltungsbereiche USA, Kanada und US-Territorien. Bitte informieren Sie sich vor Reiseantritt oder vor Ort über die Möglichkeiten des Versicherungsschutzes in den USA, Kanada und US-Territorien.
Im Rahmen der Antragstellung für eine Drohnen-Haftpflichtversicherung entscheiden Sie sich neben den Parametern Geltungsbereich und Deckungssummenhöhe auch zwischen der Art der Drohnennutzung; Privat oder gewerblich. Wird die Drohne ausschließlich privat und nur zu Sport-, Freizeit und Hobbyzwecken eingesetzt ist der Privattarif zu wählen. Entspricht die Verwendung der Drohne nicht der vorgenannten Anwendungsformen, dann wählen Sie den gewerblichen Tarif. Diese Regelung besteht bei allen Versicherern. Der Versicherungsumfang für die private Nutzung der Drohne ist bei allen hier angebotenen Drohnen-Gewerbetarifen inkludiert. Sollten Sie sich beim Erstantrag zunächst für den Privattarif entschieden haben und möchten zu einem späteren Zeitpunkt in den Gewerbetarif wechseln, so ist dies ohne größeren Aufwand möglich.
Gehen Sie wie folgt vor, wenn Sie den Tarif wechseln möchten:
1. Wahlen Sie den Tarifrechner der jetzigen Versicherungsgesellschaft auf unserer Website (www.drohnen-versicherung.com)
2. Wählen Sie den Tarif für die gewerbliche Drohnennutzung
3. Folgen Sie dem Dialog und treffen Sie entsprechenden Auswahlen
4. In den Freitext im Onlineantrag schreiben Sie folgenden Hinweis hinein: ERSATZANTRAG zu (Ihre Versicherungsschein-Nr.)
5. Betätigen Sie den Button "Antrag stellen".
6. Bestätigen Sie die von uns an Ihr E-Mail Postfach gesendete Nachricht in dem Sie den Bestätigungslink klicken.
Der Versicherer wird nun den bestehenden Vertrag gemäß Ihrem Ersatzantrag umstellen. Bereits geleistete Beiträge werden selbstverständlich verrechnet. Sie erhalten eine neue Versicherungsbestätigung und eine neue Police.
Ja, das ist möglich. Sie brauchen in diesem Fall keinen neuen Antrag auf Drohnen-Haftpflichtversicherung zu stellen oder den bestehenden Versicherungsvertrag zu kündigen. Voraussetzung ist, dass Sie uns per E-Mail (alternativ per Fax o. Post) unter Angabe der bisherigen Versicherungsscheinnr. nachfolgende Angaben zu ihren neuen Kopter mitteilen:
- Hersteller des Fluggerätes (z.B.: DJI)
- Genaue Typenbezeichnung (z.B.: Phantom 3 Professionell)
- Max. Startgewicht (z.B.: 1,3 Kg)
- Serien-Nr. der Drohne (z.B. P76DCI19A0123)
Liegen uns die vorgenannten Angaben zu ihren neuen Fluggerät vor, wird der bisherige Versicherungsschutz auf das neue Fluggerät übertragen. Sie erhalten eine geänderte Versicherungspolice mit den Angaben des neuen Kopters auf dem Postweg zugesandt.
Alle Drohnen-Haftpflichtversicherungen sind für Antragsteller mit Wohn- oder Firmensitz in Deutschland oder Österreich auf Wunsch mit SEPA Lastschrift zu vereinbaren. Wer keine Lastschrift vereinbaren möchte, bekommt eine Rechnung.
Änderungen die Ihren Versicherungsvertrag für Ihre Drohne betreffen, teilen Sie uns aus rechtlichen Gründen bitte immer schriftlich mit. Unter Angabe Ihrer Versicherungsschein-Nummer am besten schnell und bequem per E-Mail. Nutzen Sie dazu auch die Vorlagen und Online-Formulare auf unserer Website.
Zur vertraglichen Nebenpflicht des Drohnen-Fachhändlers gehört es, den Käufer einer Drohne über die gesetzliche Versicherungspflicht aufzuklären. Eine Verletzung dieser Aufklärungspflicht kann zu Schadenersatzansprüchen gemäß § 280 Abs.1 BGB führen. Hier können Sie den gesamten Beitrag zum Thema Aufklärungspflicht des Verkäufers über die Drohnen-Versicherungspflicht von Fachanwalt Robert-Joachim Wussow einsehen.
Nach umgehender Meldung des Schadens an uns oder direkt an den Versicherer erhalten Sie einen Fragebogen zur Schilderung des Unfallhergangs und zu den geschädigten Personen und Gegenständen. Die Fragebögen der HDI und ZURICH-Versicherung können Sie weiter unten in der Rubrik Kundenservice herunterladen und ausdrucken. Sollten sich beim Ausfüllen Rückfragen ergeben, können Sie uns gerne anrufen. Den ausgefüllten Fragebogen senden Sie bitte direkt an den Versicherer. Dieser wird sich dann mit Ihnen und auch mit dem Geschädigten (Anspruchsteller) zwecks weiterer Bearbeitung des Sachverhalts in Verbindung setzen.
>WICHTIG im Rahmen der Drohnen-Haftpflichtversicherung - das richtige Verhalten im Schadenfall
1. Informieren Sie den Anspruchsteller über Namen und Anschrift Ihres Haftpflichtversicherers und uns bzw. den Versicherer über die Ihnen gegenüber geltend gemachten Ansprüche.
2. Erkennen Sie keinesfalls Ansprüche des Dritten ohne vorherige Abstimmung mit dem Versicherer an und treffen Sie keine Aussage zur Schuldfrage.
3. Leisten Sie keine Zahlungen. Lehnen Sie jegliche Aufrechnungen des Anspruchstellers ab.
4. Lassen Sie uns oder dem Versicherer umgehend eine Schadenschilderung und alle zur Beurteilung des Sachverhaltes relevanten Unterlagen zukommen.
5. Alle zu einem späteren Zeitpunkt eintreffenden Unterlagen, wie z. B. Anwaltsschreiben, Klageschriften u.ä. sind unverzüglich nachzureichen.
Zunächst sollte zwischen einer Drohnen-Haftpflichtversicherung und einer Drohnen-Kasko-Versicherung unterschieden werden. Bei einer Drohnen-Haftpflichtversicherung wird der entstandene Personen- oder Sachschaden an einer Dritten Person gemäß der Versicherungsbedingungen entschädigt, der durch eine versicherte Drohne verursacht wurde. Der Schaden am eigenen Kopter wird von der Drohnen-Haftpflichtversicherung nicht ersetzt!
Der Geschädigte und der Versicherungsnehmer werden vom Versicherer aufgefordert den Schadenhergang zu schildern. Der Geschädigte muss zu dem seine Forderungen begründen, beziffern und belegen.
Wurde für das Fluggerät eine Drohnen-Kaskoversicherung oder Allgefahrenversicherung abgeschlossen, wird auch der Schaden am eigenen Kopter, wie bei der HDI Kopter-Kaskoversicherung, zum Neuwert ersetzt.
In beiden Fällen ist es wichtig, das Unfallereignis im Schadenfall gegenüber dem Versicherer dokumentieren zu können, z.B. mittels Fotos. Mit Bildern lassen sich Beweise gut sichern. Es dürfen keine beschädigten Teile vorzeitig entsorgt werden! Der Versicherer behält sich vor, diese bis zur Beendigung der Schadenbearbeitung besichtigen zu können.
Weitergehende Informationen und Begriffsdefinitionen erhalten Sie auch im Drohnen-Versicherung Lexikon.
Multikopter sind das aktuelle Trendthema. Um Einsteigern ein direktes Erfolgserlebnis zu bieten, wird das Fliegen mit einer Drohne, dank ausgefeilter Technik, immer einfacher. Drohnen haben sich zu einem Hobby für jedermann entwickelt, es gibt sie für jeden Geschmack und für jeden Geldbeutel. Doch Vorsicht! Versicherungstechnisch befinden sich alle Drohnenpiloten mit den kleinen Flugrobotern nicht nur in ihrer eigenen Flugwelt, sondern ganz schnell im luftleeren Raum, wenn vor dem ersten Start kein ausreichender Versicherungsschutz vereinbart wurde. Der Vortrag zeigt mögliche Versicherungsrisiken auf und informiert, wie man sich optimal davor schützen kann.
Dauer des Vortrags: 30 bis 45 Minuten
Unternehmen die Veranstaltungen rund um das Thema Drohne durchführen (z. B. Drohnen-Fachhändler, Drohnen-Flugschulen, Drohnen-Messen und sonstigen Veranstaltungen rund um das Thema Drohne und Multikopter)
Der Vortrag wird in deutsch gehalten. Der Verkauf von Versicherungen ist nicht Teil des Vortrags!
Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf! Informieren Sie uns bitte, wann und wo die Veranstaltung stattfindet (Datum/Uhrzeit) und mit wie viel Teilnehmern Sie rechnen. Am Besten per Telefon: 02203-9888702 oder kontaktieren Sie uns per E-Mail.