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Aufsichtspflicht

Die Aufsichtspflicht verpflichtet Erziehungsberechtigte, ihre Kinder so zu beaufsichtigen, dass diese weder sich selbst noch Dritten Schaden zufügen. Im Zusammenhang mit Drohnen ist die Aufsichtspflicht besonders relevant, da der Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeugs erhebliche Gefahren bergen kann.

Nach deutschem Recht sind Kinder unter 7 Jahren nicht deliktfähig (§ 828 BGB). Minderjährige zwischen 7 und 17 Jahren sind nur beschränkt haftbar. Verursacht ein Minderjähriger mit einer Drohne einen Schaden bei Dritten, können die Eltern haftbar gemacht werden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben (§ 832 BGB). Nach der EU-Drohnenverordnung 2019/947 beträgt das Mindestalter für den Betrieb von Drohnen in der offenen Kategorie grundsätzlich 16 Jahre. Drohnen der Klasse C0 (unter 250 g) dürfen auch von jüngeren Personen geflogen werden, sofern sie als Spielzeug eingestuft sind.

Datum der letzten Änderung: 10.06.2026

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