Die Aufstiegsgenehmigung war im alten deutschen Luftrecht die behoerdliche Erlaubnis zum Betrieb einer Drohne ab einem bestimmten Gewicht oder fuer bestimmte Einsatzzwecke. Seit dem vollstaendigen Inkrafttreten der EU-Drohnenverordnung 2019/947 am 01.01.2024 wurde dieses nationale Genehmigungssystem durch das EU-Kategorienmodell abgeloest.
Nach dem aktuellen EU-Regelwerk entscheidet die Betriebskategorie (Open, Specific, Certified) ueber die erforderlichen Genehmigungen. In der offenen Kategorie ist keine Genehmigung noetig, solange die Regeln eingehalten werden (max. 120 m Flughoehe, VLOS, max. 25 kg MTOM). Fuer Einsaetze in der speziellen Kategorie ist eine Betriebsgenehmigung bei der zustaendigen nationalen Luftfahrtbehoerde (in Deutschland das LBA) erforderlich. Zusaetzlich koennen laenderspezifische Einschraenkungen bestehen, etwa in Naturschutzgebieten, ueber Wohngebieten oder in der Naehe von Flugplaetzen.
Datum der letzten Änderung: 30.04.2026