Die Kennzeichnungspflicht verpflichtet Drohnenbetreiber, ihre Drohne mit einer eindeutigen Registrierungsnummer (e-ID) zu versehen. Diese Pflicht gilt für alle Drohnen ab 250 g Startmasse sowie für leichtere Drohnen, die über eine Kamera oder einen anderen Sensor zur Erfassung personenbezogener Daten verfügen.
Gemäß der EU-Durchführungsverordnung 2019/947 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung 2019/945 müssen sich Drohnenbetreiber beim Luftfahrtbundesamt (LBA) online registrieren. Nach der Registrierung erhält der Betreiber eine individuelle e-ID (Registrierungsnummer), die an jeder betriebenen Drohne sichtbar angebracht werden muss. Die e-ID muss dauerhaft, gut lesbar und feuerfest am Gerät befestigt sein. Bei Drohnen mit Remote-ID-Funktion (Klassen C1, C2, C3) wird die e-ID zusätzlich elektronisch übermittelt.
Die Registrierung als Betreiber ist unabhängig von der Anzahl der betriebenen Drohnen nur einmalig erforderlich. Dieselbe e-ID wird auf allen Drohnen des Betreibers angebracht. Die Registrierung ist kostenpflichtig und muss regelmäßig erneuert werden. Ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Datum der letzten Änderung: 10.06.2026