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Kenntnisnachweis

Der Kenntnisnachweis war die frühere deutsche Bezeichnung für den Befähigungsnachweis zum Steuern von Drohnen. Seit Inkrafttreten der EU-Drohnenverordnung 2019/947 wurde er durch den EU-Kompetenznachweis (Unterkategorie A1/A3) und das EU-Fernpiloten-Zeugnis (Unterkategorie A2) ersetzt.

EU-Kompetenznachweis A1/A3: Dieser Nachweis ist erforderlich für den Betrieb von Drohnen in der Offenen Kategorie, Unterkategorien A1 und A3. Der Erwerb erfolgt über einen Online-Trainingskurs und eine anschließende Online-Prüfung beim Luftfahrtbundesamt (LBA). Die Prüfung umfasst 40 Multiple-Choice-Fragen zu den Themen Flugsicherheit, Luftrecht, Betriebsverfahren, Drohnenkunde, Privatsphäre und Datenschutz. Zum Bestehen müssen mindestens 75 % der Fragen richtig beantwortet werden. Die Prüfung kann bei Nichtbestehen beliebig oft wiederholt werden. Der Kompetenznachweis ist 5 Jahre gültig.

EU-Fernpiloten-Zeugnis A2: Für den Betrieb in der Unterkategorie A2 (Flug in der Nähe von Personen) ist zusätzlich das Fernpiloten-Zeugnis erforderlich. Voraussetzung ist der bereits erworbene Kompetenznachweis A1/A3. Zusätzlich muss ein praktisches Selbststudium absolviert und eine erweiterte Theorieprüfung bei einer vom LBA anerkannten Prüfstelle abgelegt werden. Die Prüfung umfasst 30 Multiple-Choice-Fragen zu Meteorologie, Flugleistung und technischen Aspekten von UAS. Auch dieses Zeugnis ist 5 Jahre gültig.

Datum der letzten Änderung: 10.06.2026

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