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Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht für Drohnen ist gesetzlich vorgeschrieben und verpflichtet jeden Drohnenbetreiber zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Die Pflicht ergibt sich aus dem deutschen Luftverkehrsgesetz (§ 43 LuftVG) sowie der EU-Verordnung Nr. 785/2004.

Die Versicherungspflicht gilt für alle Drohnen, unabhängig von Gewicht, Größe oder Nutzungszweck. Auch Drohnen unter 250 g und Spielzeugdrohnen sind versicherungspflichtig. Die Mindestdeckungssumme richtet sich nach der EU-Verordnung Nr. 785/2004 und dem Startgewicht der Drohne. In Deutschland beträgt die Mindestdeckungssumme für Drohnen bis 500 kg derzeit 750.000 Sonderziehungsrechte (ca. 940.000 EUR). Ein Verstoß gegen die Versicherungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeldern geahndet werden. Zudem droht bei einem unversicherten Schadensfall die persönliche Haftung mit dem gesamten Privatvermögen.

Datum der letzten Änderung: 10.06.2026

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