Für die Beantragung einer Aufstiegsgenehmigung für eine Drohne ist der vorherige Abschluss einer Halter-Haftpflicht-Versicherung bei der Luftfahrtbehörde nachzuweisen. Die Bestätigung des Versicherungsschutzes – gemäß § 106 Luftverkehrszulassungs-Ordnung (Deutschland) – wird vom Versicherer ausgestellt und dem Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellt. In Österreich wird eine Versicherungsbestätigung gem. den Ansprüchen des § 164 Luftfahrtgesetz ausgestellt.
Datum der letzten Änderung: 28.07.2016