Die Gefährdungshaftung basiert auf der Überlegung, dass derjenige, der für die Allgemeinheit eine besondere, wenn auch erlaubte, Gefahrenlage schafft und daraus seinen Nutzen zieht, einer verschärften – d.h. hier verschuldensunabhängigen – Haftung unterliegt; d.h. auch Luftfahrzeughalter sind gem. Luftverkehrsgesetz (LuftVG) §33 betroffen.
Die Privat-Haftpflichtversicherung reguliert Schäden auf Basis der Verschuldenshaftung und ist daher für den Einsatz von Drohnen ungeeignet!
Datum der letzten Änderung: 20.10.2016