Naturschutzgebiete sind gesetzlich geschuetzte Landschaftsraeume, in denen der Drohnenbetrieb in der Regel verboten oder stark eingeschraenkt ist. Dazu zaehlen Nationalparks, Naturschutzgebiete, Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete.
Das Ueberfliegen solcher Gebiete mit einer Drohne kann Wildtiere aufschrecken und empfindliche Oekosysteme stoeren. In Deutschland sind diese Bereiche haeufig als geografische UAS-Zonen ausgewiesen, in denen ein generelles Flugverbot gilt. Ausnahmegenehmigungen koennen bei der zustaendigen Naturschutzbehoerde beantragt werden, werden aber nur in begruendeten Faellen erteilt.
Nach der EU-Verordnung 2019/947 koennen die Mitgliedstaaten geografische UAS-Zonen festlegen, um den Drohnenbetrieb aus Umweltschutzgruenden einzuschraenken. In Deutschland regeln die Bundeslaender ueber Allgemeinverfuegungen und die LuftVO, welche Naturschutzflaechen als Flugverbotszonen gelten.
Datum der letzten Änderung: 30.04.2026