Naturschutzgebiete sind gesetzlich geschützte Landschaftsräume, in denen der Drohnenbetrieb in der Regel verboten oder stark eingeschränkt ist. Dazu zählen Nationalparks, Naturschutzgebiete, Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete.
Das Überfliegen solcher Gebiete mit einer Drohne kann Wildtiere aufschrecken und empfindliche Ökosysteme stören. In Deutschland sind diese Bereiche häufig als geografische UAS-Zonen ausgewiesen, in denen ein generelles Flugverbot gilt. Ausnahmegenehmigungen können bei der zuständigen Naturschutzbehörde beantragt werden, werden aber nur in begründeten Fällen erteilt.
Nach der EU-Verordnung 2019/947 können die Mitgliedstaaten geografische UAS-Zonen festlegen, um den Drohnenbetrieb aus Umweltschutzgründen einzuschränken. In Deutschland regeln die Bundesländer über Allgemeinverfügungen und die LuftVO, welche Naturschutzflächen als Flugverbotszonen gelten.
Datum der letzten Änderung: 10.06.2026