Einige Online-Portale, unter anderem auch Check24, informieren auf ihren Websites über den Versicherungsschutz von Drohnen im Rahmen der privaten Haftpflichtversicherung. Aus unserer Sicht fehlen in zahlreichen Informationen einige relevante Hinweise.
Grundsätzlich gilt, wer sich eine Drohne anschafft und damit einem Dritten einen Schaden zufügt hat dafür aufzukommen. Das ist im Luftverkehrsgesetz, kurz LuftVG, eindeutig und unabhängig vom Startgewicht des Flugobjekts geregelt. Vor diesem Hintergrund sollte sich jeder Drohnenpilot vor dem ersten Start mit dem Versicherungsschutz für sein Flugmodell auseinandersetzten; zumal die Haftungsregelung im Rahmen des LuftVG zu den strengsten in Deutschland zählt!
Eine Privat-Haftpflichtversicherung bietet nach unserer Auffassung bei Sach- und Personenschäden die durch eine Drohne bis fünf Kilogramm im Freizeit- und Hobbybereich verursacht wird keinen ausreichenden Versicherungsschutz . Viele Privat-Versicherer haben Drohnen lediglich bestimmungsgemäß mitversichert. Dass heisst, der bestehende Haftpflicht-Versicherungsschutz schließt die Drohne zwar ein, in der Regel aber nicht auf der Grundlage des Luftverkehrsgesetztes.
Da die Privat-Haftpflichtversicherung die Verschuldenshaftung abdeckt, der Pilot einer Drohne aber stets der Gefährdungshaftung gem. Luftverkehrsgesetz unterliegt, kann es zu existenzbedrohenden Situationen für den Piloten kommen. Kommt der Privat-Versicherer im Schadenfall nicht für die Regulierung auf, haftet der Drohnenpilot mit seinem Privatvermögen. Eine spezielle Drohnen-Haftpflichtversicherung gemäß der deutschen Gesetzgebung ist daher unabdingbar!
Da alle Luftfahrzeuge (auch Drohnen) ein hohes Risiko mit sich bringen, hat der Gesetzgeber notwendigerweise die wesentlich höhere Gefährdungshaftung vorgeschrieben. Das bedeutet, dass ein Drohnenpilot für einen durch seine Drohne entstandenen Schaden grundsätzlich haftet. Hierbei ist es völlig unerheblich, ob ein verschuldetes Verhalten gemäß BGB vorliegt oder nicht. Die Privat-Haftpflichtversicherung haftet in der Regel nur, wenn ein schuldhaftes Verhalten nach BGB vorliegt. Ein unverschuldeter Unfall (z.B. Personenschaden mit anschließender Invalidität) durch die Drohne, z. B. aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses (plötzliche Windböe, defekte Steuerung) wäre nicht versichert!
Da die spezielle Drohnen-Haftpflichtversicherung bereits ab 67,95 Euro im Jahr erhältlich ist und keinen großen Kostenfaktor darstellt, gilt sie immer als erste Wahl!
Sollte die Entscheidung dennoch in Richtung der Privat-Haftpflicht ausfallen, ist es ratsam, sich im Vorfeld vom jeweiligen Privat-Haftpflichtversicherer die Haftpflichtversicherung für Flugmodelle bzw. die Drohne gemäß Luftverkehrsgesetz (mit Erweiterung auf Gefährdungshaftung) in vollem Umfang schriftlich bestätigten zu lassen. Egal welche mündlichen Aussagen der Versicherer auch tätigt, dass Gesetz gibt klare Regeln vor die einzuhalten sind!
Wird die Drohne aktiv genutzt, besteht die Verpflichtung der zuständigen Behörde gegen Aufforderung eine entsprechende Versicherungsbestätigung oder den Versicherungsschein vorzuzeigen. Eine nicht mitgeführte Versicherungsbestätigung kann zu einer Geldbuße führen. Bestehen Sie darauf, dass Ihnen die geforderte Bestätigung von Ihrem Versicherer zur Verfügung gestellt wird!