Rechtsanwälte Dr. Wussow & Partner, Fachanwälte für Haftpflichtrecht, Frankfurt am Main
Bei Abschluss eines Kaufvertrags besteht beim Sachkauf zunächst die Hauptpflicht des Verkäufers, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen (§ 433 Satz 1 BGB). Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen (§ 433 Abs. 2 BGB).
Außerdem besteht die vertragliche Nebenpflicht des Verkäufers, den Käufer über Umstände aufzuklären, die für seinen Kaufentschluss von wesentlicher Bedeutung sind. Hierzu gehört insbesondere die Aufklärung über die Beschaffenheit, den Gebrauch der Sache und die damit verbundenen Gefahren.
Diese Aufklärung muss jedoch unmittelbar auf den Kaufgegenstand bezogen sein, mithin erforderlich sein, um den Kaufgegenstand zu nutzen und zu schützen (vgl. Palandt BGB, 75. Auflage 2016, §§ 433 BGB, Rdnr. 25). Die Aufklärungspflicht des Verkäufers kann ausnahmsweise auch unter folgenden Voraussetzungen als Hauptpflicht angesehen werden:
Weitergehende Beratungspflichten des Verkäufers bestehen jedoch nur dann, wenn sie zwischen den Vertragsparteien vereinbart sind (vgl. Palandt BGB, 75. Auflage 2016, §§ 433 BGB, Rn. 28 m.w.N.).
Eine weitere vertragliche Nebenpflicht ergibt sich aus § 241 Abs. 2 BGB. Auch aus dieser Vorschrift sind Aufklärungspflichten sowie Schutzpflichten des Verkäufers herzuleiten, insbesondere sich so zu verhalten, dass Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des Käufers nicht verletzt werden.
Daneben besteht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Pflicht des Verkäufers zur Aufklärung über sämtliche Umstände, über welche der Käufer nach den im Verkehr herrschenden Anschauungen redlicherweise Aufklärung erwarten darf (BGH, NJW 1989, 763).
Unter Berücksichtigung der grundsätzlichen durch Gesetz und Rechtsprechung aufgestellten Vorgaben zur Aufklärung des Käufers hat der Verkäufer einer Drohne den Käufer zunächst über alle Umstände aufzuklären, die im Hinblick auf die Beschaffenheit, den Gebrauch und den Gefahren dieses Fluggeräts für den Kaufentschluss des Käufers von wesentlicher Bedeutung sind.
Außerdem hat der Verkäufer auf gesetzliche Vorschriften, welche bei der Benutzung des Produkts zu beachten sind und gegebenenfalls zu Folgekosten führen, hinzuweisen. Bei dem Verkauf von Drohnen ist insofern zu beachten, dass für den Betrieb einer Drohne in Deutschland sowohl im privaten, als auch im gewerblichen Bereich, unabhängig von Größe und Abfluggewicht der Drohne, gemäß § 43 Abs. 2 LuftVG die Pflicht besteht, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Hierauf hat der Verkäufer den Käufer im Rahmen seiner vertraglichen Pflichten hinzuweisen, da dieser Umstand betreffend die Nutzungsmöglichkeit der Drohne sowohl in rechtlicher Hinsicht, als auch wegen der beim Abschluss einer Haftpflichtversicherung entstehenden Folgekosten von so wesentlicher Bedeutung ist, dass der Käufer dessen Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten darf. Diese Pflicht besteht regelmäßig als unmittelbare Nebenpflicht des Kaufvertrages (§ 433 Abs. 2 BGB), kann aber wegen der Berührung von Vermögensinteressen des Käufers sowohl aus § 241 Abs. 2 BGB als Ausfluss der dort geregelten Aufklärungs- und Schutzpflichten, als auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitet werden.
Die Aufklärung des Käufers ist vor seinem Kaufentschluss seitens des Verkäufers mündlich oder - insbesondere bei Fernabsatzverträgen - schriftlich in deutlich sichtbarer Form vorzunehmen. Dies gilt auch beim Vertrieb über das Internet. Ein bloßer Hinweis auf der Verpackung des Produkts, in der dem Produkt beigefügten Bedienungsanleitung oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers ist wegen der Bedeutung der Drohnen-Versicherungspflicht für den Käufer nicht ausreichend.
Eine Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, insbesondere hier der Aufklärungspflicht über die Drohnenversicherungspflicht, kann zu Schadenersatzansprüchen gemäß § 280 Abs. 1 BGB führen. Ist der Käufer durch eine vom Verkäufer zu vertretende Pflichtverletzung zum Abschluss eines nachteiligen Vertrages veranlasst worden, muss er den Käufer so stellen, als hätte dieser die nachteilige Disposition nicht getroffen. Ob der Verkäufer bei fehlender Aufklärung über die Versicherungspflicht von Drohnen danach verpflichtet ist, dem Käufer die Versicherungsprämie zu ersetzen, hängt jedoch auch davon ab, ob ein derartiger Folgeschaden unter den Schutzzweck der Norm fällt. Dies mag zweifelhaft sein. Der Verkäufer sollte jedoch das Risiko einer eventuellen aus der Verletzung der Aufklärungspflicht weitgehenden Schadensersatzpflicht nicht eingehen.
Ein Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag wegen Verletzung von Verhaltensund Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB kommt nur unter den Voraussetzungen des § 324 BGB in Betracht. Danach muss das Festhalten am Vertrag für den Käufer nicht mehr zumutbar sein. Diese Voraussetzung liegt in der Regel nur bei besonderes schwerwiegenden Verstössen vor. Da die Versicherungspflicht für Drohnen jedoch ganz wesentlich die Benutzbarkeit dieses Fluggerätes beeinflusst, kann die Verletzung der Vermögens interessen des Käufers durch Verschweigen der für den Betrieb der Drohne erforderlichen, mit Folgekosten verbundenen, Haftpflichtversicherung als schwerwiegender Verstoss im Sinne von § 324 BGB angesehen werden.
Auch kommt ein Vertragsaufhebungsanspruch aus culpa in contrahendo (§§ 280, Abs. 1, 311, Abs. 2, 241, Abs. 2, 249 BGB) in Betracht sowie eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB.
Ein fehlender Hinweis des Verkäufers auf die Versicherungspflicht von Drohnen kann auch im Anwendungsbereich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) von Bedeutung sein. Nach § 5a Abs. 1, 2 UWG kann unlauterer Wettbewerb vorliegen, wenn dem Verbraucher Umstände verschwiegen werden, deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung des Käufers nach der Verkehrsauffassung wesentlich sind und geeignet sind seine Kaufentscheidung zu beeinflussen. Da die Kenntnis von der Versicherungspflicht von Drohnen weitere Dispositionen des Käufers bezüglich des Abschlusses eines Versicherungsvertrages verbunden mit Folgekosten nach sich zieht, kann das Vorenthalten oder eine fehlerhafte Darstellung dieser Information zum Eingreifen von § 5a Abs. 1, 2 UWG führen.
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