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Erlaubnispflicht

Erlaubnispflicht bedeutet, dass für bestimmte Drohnenflüge eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, bevor der Betrieb aufgenommen werden darf.

Seit dem 31.12.2020 gelten die EU-weiten Vorschriften nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Der UAS-Betrieb wird in drei Kategorien eingeteilt:

- Open (offen): Betrieb ohne Genehmigung, wenn die Voraussetzungen der Unterkategorien A1, A2 oder A3 erfüllt sind (u.a. maximales Abfluggewicht unter 25 kg, Flughöhe unter 120 m über Grund, Betrieb in Sichtweite).
- Specific (speziell): Betrieb mit erhöhtem Risiko erfordert eine Betriebsgenehmigung der zuständigen Luftfahrtbehörde oder die Nutzung eines Standardszenarios (STS). In Deutschland ist das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) zuständig.
- Certified (zertifiziert): Betrieb mit hohem Risiko, vergleichbar mit der bemannten Luftfahrt. Erfordert die Zertifizierung des UAS, des Betreibers und die Lizenzierung des Fernpiloten.

Die frühere deutsche Drohnenverordnung von 2017, die eine Erlaubnispflicht ab 5 kg Abfluggewicht und für Nachtflüge vorsah, wurde durch die EU-Regelung abgelöst. Nationale Besonderheiten, etwa geografische UAS-Zonen, werden von den Mitgliedstaaten ergänzend festgelegt.

Datum der letzten Änderung: 10.06.2026

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