Unter einer Menschansammlung versteht man einen dicht zusammenstehenden Personenkreis mit mehr als 12 Teilnehmern. Der Überflug oder der Betrieb einer Drohne in der Nähe einer Menschansammlung ist nur unter bestimmten Auflagen gestattet – ansonsten verboten!
Aus Sicherheitsgründen ist der Drohnenflug über Menschenansammlungen generell verboten.
Die EU-Drohnenverordnung unterteilt den Drohnenbetrieb in der Kategorie OPEN in die drei Anwendungsbereiche A1, A2 und A3. Die Kategorien definieren, in welchem Abstand der Betrieb einer Drohne zum Menschen am Boden stattfinden darf. In den drei Unterkategorien wird dazu wie folgt differenziert:
In der Unterkategorie A1 (C0 und C1):
- Kein Flug über Menschenansammlungen
- Es darf an unbeteiligte Personen herangeflogen werden
- Es sollte vermieden werden Personen zu überfliegen
In der Unterkategorie A2:
- Flüge in der Nähe von unbeteiligten Personen nur mit einem Sicherheitsabstand von mindestens 30 m erlaubt
- Fliegt der Kopter im Langsam-Flugmodus, kann der Mindestabstand zu Personen auf 5 m reduziert werden
In der Unterkategorie A3:
- Der Flug ist nur außerhalb von Städten oder in Regionen erlaubt, in der nachweislich keine unbeteiligten Menschen gefährdet werden können
- Zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten ist ein Mindestabstand von 150 m einzuhalten
- Der gewählte Sicherheitsabstand muss die Gefährdung von Personen ausschließen.
- Im gesamten Flugbereich dürfen sich keine Menschen aufhalten.
Datum der letzten Änderung: 20.11.2024