Mit einer Flugverbotszone wird ein Flugraum bezeichnet in dem keine Luftfahrzeuge wie Flugzeuge, Hubschrauber oder Drohnen starten oder fliegen dürfen. Es darf auch kein Luftfahrzeug diesen Bereich anfliegen oder queren. Man kann sich eine Flugverbotszone wie eine Käseglocke vorstellen die über einem bestimmten Gebiet aufgestellt ist und in dem sämtliche Flugbewegungen von Luftfahrzeugen verboten sind.
Gemäß der neuen Drohnenverordnung ist der Überflug über Industrie-, Militär- und Justizanlagen, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen verboten. Es muss ein seitlicher Abstand von 100 Metern zu den vorgenannten Einrichtungen und Straßen eingehalten werden. Die zuständige Landesluftfahrtbehörde kann eine Ausnahmegenehmigung von diesen Verboten erteilen.
Weitere Informationen zum Thema Vorschriften und Genehmigungen finden Sie im Bereich Rechtliches zur Drohnennutzung.
Datum der letzten Änderung: 29.06.2017