Schließt ein Versicherungsnehmer bei einem Versicherer eine Versicherung ab, hat der Versicherungsnehmer an den Versicherer eine Prämie zu zahlen. Diese Prämie nennt man Erstprämie. Die Höhe der Prämie ist im Versicherungsvertrag geregelt und bezieht sich zumeist auf den Jahresbeitrag.
Erhält der Antragsteller die Versicherungsbestätigung (sog. Annahmeerklärung) ist noch kein Beitrag zu entrichten. Erst mit der Versicherungspolice erhält der Versicherungsnehmer die dazugehörige Beitragsrechnung mit Angabe des Prämienbeitrags. Das Versicherungsverhältnis ist somit aber noch nicht endgültig zustande gekommen. Erst wenn die fristgerechte Zahlung des Erstbeitrags durch den Versicherungsnehmer erfolgt ist, kommt das Vertragsverhältnis zustande.
Wird im Rahmen der Antragstellung vom Versicherungsnehmer eine Bankeinzugsermächtigung (SEPA-Laschriftmandat) erteilt, die Einlösung der Lastschrift vorausgesetzt, gilt die Erstprämie bereits als gezahlt.
Der Erstbeitrag sollte rechtzeitig bezahlt werden, d.h. nach Ablauf der Widerrufsfrist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Versicherungspolice, um vollen Versicherungsschutz zu erhalten.
Wird der Erstbeitrag nicht innerhalb der Frist also zu spät gezahlt, besteht bis zum Zahlungseingang auch kein Versicherungsschutz! Zudem ist der Versicherer berechtigt, bei verspäteter Zahlung, innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit der Erstprämie, vom Vertrag rückwirkend zurückzutreten. Das Versicherungsverhältnis gilt dann von Beginn an automatisch als aufgelöst.
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Datum der letzten Änderung: 28.10.2016