Gemäß der neuen Drohnenverordnung, in Kraft getreten am 07.04.2017, ist für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen über 5 Kilogramm sowie deren Betrieb bei Nacht eine behördliche Erlaubnis erforderlich. Diese wird von der zuständigen Landesluftfahrtbehörde erteilt.
Auch Drohnenflüge ab einer Flughöhe von 100 Metern sind seit der neuen Verordnung, außer auf Modellflugplätzen, verboten. Ab einer Höhe von 100 Metern über Grund dürfen Drohnen nur fliegen – und dabei spielt das Abfluggewicht keine Rolle – wenn eine behördliche Ausnahmeerlaubnis bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde beantragt bzw. eingeholt wurde.
Datum der letzten Änderung: 24.04.2017