Als Eigentümer einer Sache darf dieser, gemäß der Rechtsposition, nach Belieben mit seiner Sache verfahren, darüber verfügen und entscheiden. Er verfügt über die sog. Sachherrschaft der Sache. In der Bundesrepublik Deutschland steht das Eigentum unter dem Schutz der Verfassung das im Grundgesetz geregelt (Artikel 14) ist. Eine Sache kann gemäß den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) übertragen werden; vorausgesetzt, es liegt zwischen den Vertragsparteien (Veräußerer und Erwerber) eine wirksame Einigung der Übertragung der Sache vor. Wichtig ist, zwischen den Begriffen Eigentum und Besitz zu unterscheiden. Ein Eigentümer verfügt über die rechtliche Herrschaft der Sache, der Besitzer nur über tatsächliche Herrschaft der Sache.
Datum der letzten Änderung: 28.10.2016